Neuigkeiten aus der Gemeinde

Verwaltung

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Windhagen vom 01.02.2010

01.03.2010Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Windhagen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs. 2 und 6 Abs.1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung der Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:


Artikel 1
§ 5 (1) erhält folgende Fassung:

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende können für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen werden. Es müssen Gewerbetreibende sein, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

Artikel 2
§ 9 (2) erhält folgende Fassung:

Urnenstelen

Artikel 3
§ 11 erhält folgende Überschrift:

Urnengrabstätten

Artikel 4
§ 11 (1) wird um folgende Punkte ergänzt:

d) Urnenreihengrabstätten
e) Urnenstelen

Artikel 5
§ 11 (4) erhält folgende Fassung:

Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Artikel 6
§ 11 (5) erhält folgende Fassung:

Für die Beisetzung von Aschen stehen auch Urnenstelen zur Verfügung. Regelungen über die Nutzung der Urnenstelen werden einzelvertraglich geregelt.

Artikel 7
§ 14 (3) wird um folgenden Punkt ergänzt:

b) Urnendoppelgrabstätten:

Länge 0,80 m
Breite 1,00 m

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Ausgefertigt:
Windhagen, den 01.02.2010
Gez. Josef Rüddel
(-Ortsbürgermeister-)

 

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach

Asbach, den 05.02.2010
gezeichnet: Lothar Röser, Bürgermeister


Zurück zur Nachrichten-Übersicht!